der Ohra Hörselgas GmbH für Privat- und Geschäftskunden
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Gaslieferbedingungen („AGL“) der Ohra Hörselgas GmbH („OHG“), Am Bahnhof 4, 99880 Fröttstädt, gelten gegenüber allen Kunden ohne Leistungsmessung
(Standardlastprofil), die Gas außerhalb der Grundversorgung abnehmen und einen Sondervertrag OHG PowerRegio mit OHG abgeschlossen haben („Sondervertrag OHG- PowerRegio“). Diese AGL regeln die Versorgung aus dem Niederdrucknetz und gelten ergänzend zu dem im Einzelfall geschlossenen Sondervertrag, welcher jeweils vorgeht.
OHG ist Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG und Netzbetreiber im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG.
1. Preise für die Versorgung aus dem Niederdrucknetz
Der Preis setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis („Grundpreis“) zusammen. Der Grundpreis wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Anschlussleistung in kW berechnet, dabei kann ein Mindestanschlusswert zu Grunde gelegt werden. Der bei Vertragsschluss geltende Preis sowie weitere Einzelheiten zur Preisbildung und -änderung sind dem jeweiligen Sondervertrag zu entnehmen. Gegenüber Verbrauchern sind in den Preisen alle Kosten, Abgaben und Steuern, insbesondere die Umsatzsteuer, die Erdgassteuer und Konzessionsabgaben in der bei Vertragsschluss geltenden Höhe enthalten. Preise können zusätzlich bei OHG direkt oder über das Internet (www.ohragas.de) angefragt werden. Diese werden dem Kunden auf Wunsch auch in Textform zugesandt. Werden nach Vertragsschluss die Leistungen der OHG oder – soweit zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich – die Erzeugung, die Verteilung von oder der Handel mit Erdgas mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistung betreffenden hoheitlich auferlegten Belastungen belegt oder ändert sich die Höhe einer der zuvor genannten Belastungen und führen diese zu einer Kostensteigerung bei OHG, ist OHG berechtigt, die Belastung im Umfang und ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der betreffenden Regelung dem Kunden weiterzugeben. Dies gilt nur soweit die gesetzliche Regelung dem nicht entgegensteht. OHG ist beim Wegfall oder einer Absenkung der im vorstehenden Satz benannten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen in entsprechender Weise zu einer Weitergabe, d.h. zu einer Herabsetzung des vom Kunden zu zahlenden Entgelts, verpflichtet. Für Preisanpassungen gilt § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV entsprechend. Im Fall von Preisanpassungen ist der Kunde zur Kündigung entsprechend § 20 Abs. 1 S. 1 GasGVV berechtigt.
2. Vertragslaufzeit und Kündigung – Kündigung bei Umzug
Der Sondervertrag kommt zustande, wenn OHG den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag des Kunden auf Abschluss des Sondervertrages angenommen hat. Der Sondervertrag tritt zum Ersten des folgenden Kalendermonats nach Eingang des vom Kunden ausgefüllten Antrags in Kraft oder früher. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Verpflichtung von OHG zur Lieferung von Erdgas zu den vertraglich vereinbarten Konditionen, sofern kein anderer Liefertermin einvernehmlich vereinbart wurde. Die Erdgasbelieferung kann nur dann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Versorgungsaufnahme die jeweiligen bisherigen Verträge mit dem früheren Erdgaslieferanten und/oder Erdgasversorger durch den Kunden rechtswirksam gekündigt wurden und beendet sind, ein Netzanschluss-und Anschlussnutzungsvertrag für die Entnahmestelle besteht und der Kunde sämtliche Informationen im Sinne von § 41 Abs. 2 GasNZV rechtzeitig und vollständig übermittelt hat. Das Erdgaslieferverhältnis hat die in dem Sondervertrag angegebene Laufzeit. Der Sondervertrag verlängert sich um weitere zwölf Monate, falls keine der Parteien den Sondervertrag, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, schriftlich kündigt. OHG behält sich das Recht vor, den Sondervertrag unter der Voraussetzung und nach Maßgabe des § 21 GasGVV fristlos zu kündigen. Darüber hinaus kann der Kunde im Falle eines Umzugs den Sondervertrag mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats kündigen.
Bitte beachten Sie: Ein Umzug beendet nicht den Sondervertrag für die Verbrauchsstelle. Dieser wird im Falle des Umzugs nur durch eine ordnungsgemäße Kündigung beendet. Bis zur ordnungsgemäßen Kündigung haftet der Kunde gegenüber OHG insbesondere für den Erdgasbezug und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen. Weitere Kündigungsrechte können sich aus dem Sondervertrag ergeben. Jede Kündigung bedarf der Textform. Eine eigenhändige Unterschrift ist bei einer Kündigung von OHG nicht erforderlich. Sofern der Kunde kündigt, hat die Kündigung folgende Mindestangaben zu enthalten: Beendigungszeitpunkt, Zählernummer, Zählerstand, Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung.
3. Art und Umfang der Versorgung
Die Versorgung mit Erdgas erfolgt aus dem Niederdrucknetz der OHG.
4. Grundversorgung zu Allgemeinen Preisen und Ersatzversorgung
Sofern der Kunde über das Erdgasversorgungsnetz Erdgas bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Sondervertrag zugeordnet werden kann, gilt
das vom Kunden aus dem Versorgungsnetz entnommene Erdgas als von dem Versorgungsunternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG berechtigt und verpflichtet ist. Dabei
gelten im Niederdruck die hierzu von OHG veröffentlichten Allgemeinen Preise. Falls der Verbrauch des Kunden an Erdgas 10.000 kWh im Rahmen der Ersatzversorgung übersteigt,
gelten besondere Preise für die Ersatzversorgung, die auf der Webseite von OHG veröffentlicht sind.
Vorstehendes gilt auch, wenn der Kunde nach Beendigung des Sondervertrages Erdgas aus dem Netz der OHG bezieht. OHG kann die Ersatzversorgung des Kunden in Niederdruck verweigern, wenn diese für OHG aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist oder eine Ausnahme nach § 37 EnWG von der Grundversorgung vorliegt. Für die nach Satz 1 zu Stande gekommene Ersatzversorgung gilt zwischen dem Kunden und OHG die GasGVV in ihrer jeweils gültigen Fassung.
5. Abrechnung, Abschlagszahlungen, Zahlungsweise
5.1 Abrechnung, Abschlagszahlungen, Zwischen-und Simulationsabrechnung, Rechnungszweitschrift
Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Die Abrechnung des Erdgasverbrauchs erfolgt in der Regel einmal jährlich zum 31.05. eines Kalenderjahres („Jahresabrechnung“), sofern nicht anders vereinbart. OHG ist berechtigt, vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 GasGVV zu verlangen. OHG erhebt 11 monatlich gleich bleibende Abschlagszahlungen. Die erste Abschlagszahlung wird im Juni eines Lieferjahres, die 11. und letzte Abschlagszahlung im April des Lieferjahres fällig. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abschlagszahlungen wird der Verbrauch des Vorjahres zugrunde gelegt. Ist eine solche Berechnung mangels Berechnungsgrundlage nicht möglich (z.B. bei Neukunden), bemisst OHG die Höhe der Abschlagszahlung nach Erfahrungssätzen des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kundengruppen. Nach Erstellung der Jahresabrechnung wird die Differenz zwischen geleisteten Abschlagszahlungen und den tatsächlichen Jahresverbrauchskosten nachberechnet. Etwaige vom Kunden zuviel geleistete Zahlungen werden mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet. Sofern das Lieferverhältnis endet und somit eine Verrechnung nicht möglich ist, wird OHG etwaige zuviel gezahlte Abschlagszahlungen unverzüglich erstatten. Für die Rückerstattung von Guthaben müssen vom Kunden die Kontonummer und Bankleitzahl seiner Bank der OHG schriftlich mitgeteilt werden. Eine Zwischenabrechnung bzw. Simulationsrechnung ist auf Kundenwunsch möglich. Hierzu müssen vom Kunden die Zählerstände mitgeteilt werden. Für jede Zwischenabrechnung bzw. Simulationsabrechnung können dem Kunden die Kosten gemäß Preisblatt berechnet werden. OHG behält sich vor, anstelle der Pauschale die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. Ein vom Kunden gewünschter zweiter Rechnungsausdruck (Kopie) kann nach Preisblatt berechnet werden.
5.2 Zahlungsart
Zahlungen können alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) oder durch Banküberweisung erfolgen, falls nicht einvernehmlich anders vereinbart. Sofern die Zahlung per Überweisung vereinbart wurde, ist OHG berechtigt, den Grundpreis um monatlich EUR 2,50 als Aufwandspauschale für die Bearbeitung und Zuordnung der Überweisungen zu erhöhen. Diese Aufwandspauschale wird für jeden Monat berechnet, an dem der Kunde nicht an dem Bankeinzugsverfahren teilnimmt. Rechnungsbeträge sowie Abschlagszahlungen sind für OHG kostenfrei zu entrichten (§ 270 BGB). Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei OHG.
5.3 Zahlungspflicht
Die Zahlungspflicht des Kunden für Erdgaslieferungen besteht, solange das Lieferverhältnis für den jeweiligen Anschluss nicht durch Kündigung oder auf andere Weise wirksam beendet wurde.
5.4 Zahlungsbedingungen und Verzug, Rücklastschriften
Rechnungen der OHG werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, Abschlagszahlungen zum jeweils vertraglich festgelegten Zeitpunkt fällig.
Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von OHG angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt. Die daraus resultierenden Kosten werden dem Kunden gemäß Preisblatt
pauschal berechnet. Lässt OHG die rückständige Forderung durch einen Beauftragten einziehen, hat der Kunde die hierfür anfallenden Kosten entrichten. Das Gleiche gilt für
vergebliche An-und Rückfahrten. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale
auf dem Preisblatt ausweist.
Falls die Bank des Kunden eine Lastschrift wegen unzureichender Kontodeckung nicht einlöst, kann OHG ein angemessenes Entgelt (§ 315 BGB) für den Aufwand geltend machen,
der auf der Nichteinlösung der Lastschrift beruht. Die Höhe dieses Entgelts für Rücklastschriften ist dem beigefügten Preisblatt der OHG zu entnehmen.
Dieses Entgelt stellt regelmäßig den Aufwand dar, der von Dritten (wie bspw. der Bank oder einer mit dem Lastschrifteinzug betrauten Vertragspartei) der OHG in Rechnung gestellt
wird. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der von OHG geltend gemachte Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorstehende Pauschale ist. Die
Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch OHG bleibt unberührt.
Im Übrigen gilt § 17 GasGVV.
5.5 Vorauszahlung und Vorkasse ( § 14 GasGVV)
Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der OHG nicht oder nicht rechtzeitig nach oder besteht Grund zur Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, ist OHG wahlweise berechtigt, auf Kosten des Kunden Vorauszahlung zu verlangen oder beim Kunden einen Chipkartenzähler einzurichten. Die Umstände liegen insbesondere vor bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, bei wiederholter Mahnung, nach Versorgungsunterbrechung wegen Nichterfüllung angemahnter Zahlungen u.ä.
5.6 Ablesung
OHG hat das Recht, zum Zwecke der Abrechnung oder bei sonstigen berechtigten Interessen an einer Überprüfung der Ablesung, die Ablesung selbst oder durch Beauftrage durchzuführen oder zu bestimmen, dass der Kunde die Messeinrichtungen selbst abzulesen hat. OHG schätzt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, wenn der Zutritt zum Zwecke der Ablesung vom Kunden verweigert wird oder durch vom Kunden oder vom Besitzer der Messeinrichtung zu vertretenden Umständen die Ablesung nicht zustande kommt oder eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vorgenommen wurde. Im Übrigen gilt § 11 GasGVV.
5.7 Zweitkontenführung
Bezieht der Kunde von OHG neben Erdgas auch Strom, erstellt OHG eine gemeinsame Rechnung für alle vom Kunden bezogenen Sparten (Strom, Erdgas). Wünscht der Kunde für einzelne Sparten eine getrennte Rechnung (z. B. Trennung von Strom-und Erdgasrechnung) so behält sich OHG vor, für die zweite (und ggf. weitere) Rechnung(en) eine Pauschale gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt zu berechnen.
6. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung
OHG ist berechtigt, die Versorgung mit Erdgas einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 19 GasGVV vorliegen. Die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung werden dem Kunden pauschal entsprechend dem Preisblatt von OHG in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist. OHG behält sich vor, die entstandenen Kosten nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand abzurechnen. Die Wiederherstellung der Versorgung wird von OHG von der vollständigen Zahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind. Soweit der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termin-und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann OHG die dadurch entstehenden Kosten pauschaliert gemäß Preisblatt berechnen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist.
7. Haftung
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Unterbrechung oder bei einer Unregelmäßigkeit in der Erdgasversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, Ansprüche gegen den jeweiligen Netzbetreiber geltend zu machen sind (§ 18 Niederdruckanschlussverordnung „NDAV“). Soweit eine Unterbrechung oder eine Unregelmäßigkeit in der Erdgasversorgung aufgrund einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses vorliegt, wird OHG von der Leistungspflicht befreit. Vorstehender Satz gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigte Maßnahmen der OHG nach § 19 GasGVV beruht. OHG ist verpflichtet, den Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch die Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Sofern OHG Netzbetreiber ist, richtet sich die Haftung der OHG für Schäden, die durch Störungen der Anschlussnutzung (Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung) verursacht werden, nach § 18 NDAV. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage zu diesen Bedingungen beigefügt. Im Übrigen ist die Haftung von OHG wie folgt beschränkt:
Der Kunde ist verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin hat er OHG unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach-und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. OHG kann den Kunden auf weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
8. Mitteilungspflichten des Kunden bei Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten
Ändert oder erweitert der Kunde bestehende Anlagen oder möchte er zusätzliche Verbrauchsgeräte anschließen, so hat er dies OHG vor Inbetriebnahme in Textform mitzuteilen, soweit sich der Erdgasverbrauch durch die Änderung erheblich erhöht oder sich eine Änderung der Nennwärmeleistung ergibt. Der Kunde hat sich in Zweifelsfällen an OHG zu wenden.
9. Lieferantenwechsel
Ein Wechsel von OHG zu einem anderen Erdgaslieferanten wird von OHG unentgeltlich und zügig im Falle der ordnungsgemäßen Beendigung des Sondervertrages vorgenommen.
10. Sonstige Entgelte, Informationen zu Wartungsdiensten und –entgelten
Sonstige Kostenpauschalen und Entgelte bspw. für Rechnungszweitschriften, Mahnkosten, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung sind dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen. Informationen zu Wartungsdiensten und deren –entgelte sind beim örtlichen Netzbetreiber zu erfragen.
11. Sonderregelungen für Nichthaushaltskunden (Gewerbekunden)
Für Kunden, die nicht Haushaltskunden i.S.v. § 3 Nr.22 EnWG (Letztverbraucher) sind, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen („Gewerbekunden“), gelten nachstehende Sonderregelungen: abweichend von Ziffer 6 Abs.1 dieser AGL ist OHG berechtigt, die Versorgung mit Erdgas einzustellen, wenn
Im Übrigen gelten diese AGL unverändert gegenüber Gewerbekunden.
12. Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13. Sonstiges
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Zuständig sind die Gerichte am Sitz der OHG, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt ergänzend die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) abweichend von ihrem in § 1 GasGVV geregelten sachlichen und persönlichen Geltungsbereich. Die GasGVV ist in der jeweils gültigen Fassung anwendbar. OHG wird den Kunden über Änderungen der GasGVV informieren. Die vorliegenden AGL können von OHG aus sachlichem Grund geändert oder ergänzt werden, soweit die Änderung oder Ergänzung unter Berücksichtigung von OHG’s Interessen für den Kunden zumutbar ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn und soweit die GasGVV geändert oder ergänzt wird oder im Falle von sonstigen Gesetzesänderungen. Jede Änderung oder Ergänzung wird dem Kunden rechtzeitig vorher in Textform mitgeteilt, mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Wirksamwerden der Änderung oder Ergänzung. Sofern der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung oder Ergänzung in Textform widerspricht, gelten die Änderungen oder Ergänzungen als genehmigt. Die Änderung oder Ergänzung wird zum mitgeteilten Zeitpunkt wirksam und der Vertrag ab diesem Zeitpunkt zu den neuen Bedingungen fortgesetzt. Für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs ausreichend. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, so wird der Vertrag zu den alten Bedingungen fortgesetzt. Etwaige Kündigungsrechte der Parteien nach diesen AGL bzw. nach dem Sondervertrag bleiben unberührt. OHG wird den Kunden gemeinsam mit der Mitteilung einer Änderung oder Ergänzung auf seine Rechte und die Bedeutung seines Verhaltens, insbesondere die Frist und die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist, besonders hinweisen.
14. Datenschutz
Daten, die zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind, werden von OHG oder deren Beauftragten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, verarbeitet und -soweit zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig -an andere Stellen weitergegeben.
Anlage zu den Allgemeinen Gaslieferbedingungen (AGL)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 1. November 2006, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 (S. 2485 – 2493), gültig ab 8. November 2006; Teil 3: Anschlussnutzung
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1)
Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2)
Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1) 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern,
2) 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern,
3) 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern,
4) 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern,
5) 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel-und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr.27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr.27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr.27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallende Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr.27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4)
Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5)
Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6)
Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7)
Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.